Der günstigste Schnittzeitpunkt? Er ist abhängig von der Baumsorte. Durch Schnittmaßnahmen treten die geringsten Folgeschäden auf, wenn sie während der Vegetationszeit ausgeführt werden, da Wunden dann besser abgeschottet werden und schneller überwallen. Durch den meist eintretenden Saftfluss haben es fäulniserzeugende Keime schwer, sich an den Schnittflächen anzusiedeln.
Besteht eine Baumschutzsatzung, werden hiermit meist sämtliche Bäume (außer Obstbäume) ab einem gewissen Stammumfang unter Schutz gestellt. Der Stammumfang muss meistens in einer bestimmten Höhe gemessen werden. In den meisten Gemeinden stehen Laubbäume ab einem Umfang von 60cm und Nadelbäume ab einem Umfang von 90cm unter Schutz. Es gibt allerdings viele Gründe, warum eine Baumfällung genehmigt wird.
Besteht in den betreffenden Gemeinde/Stadt eine Baumschutzsatzung, und fällt der zu fällende Baum aufgrund seines Stammdurchmessers unter die Satzung, so ist ein schriftlicher Fällantrag unter angaben von Gründen bei der unteren Naturschutzbehörde der Gemeinde/Stadt einzureichen.
Hierbei sind wir Ihnen gerne behilflich.
Auf Wunsch übernehmen wir die Beantragung auch komplett.
Straßen und Grünfläachenamt
12435 Berlin
Neue Krugallee 4
Tele: 030 90297-5823
Straßen und Grünfläachenamt
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Schkopauer Ring 2
Tele: 030 90293-7641
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